veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.