_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 18. April 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer aufgeführt hatte. Darin sowie in der illegalen Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).