_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 13./17. April 2011 ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung, eine falsche Farbe sowie eine falsche Chassis- und Stammnummer aufgeführt hatte. Darin ist eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).