_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte das Fahrzeug in den Unterlagen zum Leasing mit BN._____ als Neuwagen ausgab und er eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendet hat. Aufgrund der Angabe einer falschen Chassisnummer nützte es auch nichts, dass die A._____ per 2011 ihr Computersystem angepasst hatte, damit keine Verträge mit Fahrzeugen aktiviert werden konnten, die sich bereits in einem laufenden Leasing befanden.