Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Verkaufs vom 21. April 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings mit BM._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte das Fahrzeug in den Unterlagen zum Leasing mit BN.