Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 11./17. April 2011 eine falsche Chassisund Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendet hat. Darin sowie in der wahrheitswidrigen Angabe des Beschuldigten, dass das Leasing bestehen bleibe («Masi bleibt») sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).