Mit Kaufvertrag vom 11./17. April 2011 (UA act. 6.1.80 76) verkaufte der Beschuldigte das Fahrzeug im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BL._____, unter Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer sowie eines falschen Datums der 1. Inverkehrssetzung. Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 6. April 2011 per Netting (UA act. 6.1.80 88), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit BK._____ erworben hatte. - 38 -