_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 6./17. April 2011 eine falsche Chassisund Stammnummer verwendet hat. Darin sowie in der Übermittlung einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie und der wahrheitswidrigen Bestätigung, dass das Leasing weiterlaufe («Porsche bleibt»), sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).