__ die Rückgabe des Porsches vorerst nicht, sondern gab dieser vielmehr im Rahmen des Leasings für das neue Fahrzeug am 17. März 2011 an «Porsche bleibt» (UA act. 6.1.79 34). Mit Kaufvertrag vom 6./17. April 2011 verkaufte der Beschuldigte das Fahrzeug im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit der BI._____ GmbH, für die BJ._____ einzelzeichnungsberechtigt war, unter Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer im Kaufvertrag (UA act. 6.1.79 17). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 13. April 2011, ohne den Rückkaufpreis des Fahrzeugs aus dem Leasingverhältnis mit AM._____ zu verrechnen (UA act. 6.1.79 65).