Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.