6.1.44 88), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) nicht meldete und den Fahrzeugausweis am 28. März 2011 mittels gefälschten Formulars annullieren liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Mit Kaufvertrag 25. März 2011 verkaufte der Beschuldigte den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BH._____, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.44 42). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 5. April 2011 (UA act. 6.1.44 140), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit AJ.