Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte in den Kaufverträgen vom 13./25. Juli 2010 und vom 18. März 2011 jeweils unterschiedliche (falsche) Chassis- und Stammnummern verwendet hatte. Darin sowie in der illegalen Löschung des Code 178 mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). - 35 -