_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 21. März 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer verwendet und der A._____ eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie übergeben hat. Darin sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Das gilt auch für den Umstand, dass der Beschuldigte der A._____ eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie übermittelt hat, was diese im Glauben bestärkte, die D._____ könne und dürfte über das Fahrzeug verfügen.