Mit Kaufvertrag vom 2. März 2011 (UA act. 6.1.77 68) verkaufte der Beschuldigte jedoch den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BB._____, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.77 68). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 22. März 2011 (UA act. 6.1.77 72), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit BA._____ erworben hatte.