_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendet hat. Darin sowie in der Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sowie dem Überlassen einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).