Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 18. März 2011 über den Umstand, dass sich der Maserati aufgrund des Leasings mit AL._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine andere Chassis- und Stammnummer verwendete als beim Verkauf des Fahrzeugs an die A.___