die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine andere Chassisnummer verwendete als beim Verkauf des Fahrzeugs für das Leasing mit der J._____ AG.