6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine andere Chassisnummer verwendete als beim Verkauf des Fahrzeugs für das Leasing mit der AI._____ GmbH. In der Verwendung einer falschen Chassisnummer und der illegalen Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).