Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 8. März 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings der AI._____ GmbH bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und - 27 -