_ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit AJ._____, unter Verwendung der korrekten Stammnummer (UA act. 6.1.96 89). Dabei erwähnte die D._____ nicht, dass es sich um das Leasingfahrzeug der AI._____ GmbH handelte. Vielmehr deklarierte der Beschuldigte gegenüber der A._____ am 9. März 2011, dass es sich beim Porsche der AI._____ GmbH um ein «unproblematisches» Fahrzeug handle (UA act. 6.1.96 50 ff.). Um das Fahrzeug auf AJ._____ einlösen zu können, verlangte der Beschuldigte beim Strassenverkehrsamt ein Duplikat des annullierten Fahrzeugausweises (UA act. 6.1.96 104). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 15. März 2011 per Netting (UA act. 6.1.96 102).