Am 20. November 2010 gab die Leasingnehmerin das Fahrzeug an die D._____ zurück (UA act. 6.1.96 33 ff.), welche die A._____ vorerst nicht über die Rückgabe informierte und den Fahrzeugausweis mittels eines gefälschten Code 178-Formulars eigenmächtig annullieren liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Die Rücknahme des Fahrzeugs wurde der A._____ erst am 4. Februar 2011 gemeldet (vgl. UA act. 6.1.96 43). Am 8. März 2011 verkaufte der Beschuldigte den fraglichen Porsche, der sich bereits im Eigentum der A._____ befand und für den die D._____ den Rückkaufspreis noch nicht geleistet hatte, im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A.__