_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag, den damit zusammenhängenden Leasingunterlagen und in der Rechnung an die A._____ eine falsche Chassisnummer aufgeführt hat. Zwar hatte die A._____ ab Januar 2011 Kenntnis von der Rückgabe des Fahrzeuges durch die AF._____ AG, aufgrund der falschen Chassisnummer konnte sie gleichwohl nicht erkennen, dass es sich beim Porsche gemäss Kaufvertrag vom 24. Februar/2. März 2011 um denjenigen handelte, der ursprünglich im Leasing mit der AF._____ AG stand und für den die D._____ den Rückkaufpreis noch nicht geleistet hatte. In der Verwendung einer falschen Chassisnummer, der