Ausserdem verheimlichte der Beschuldigte die Fahrzeugrückgabe durch die AD._____ GmbH und veranlasste die Bezahlung der Leasingrate, um so vorzutäuschen, dass sich der Range Rover nach wie vor im Leasing mit der AD._____ GmbH befindet. In diesen Begleithandlungen sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).