bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 2./17. Februar 2011 und den Unterlagen zum Leasing von AE._____ eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendete. Ausserdem verheimlichte der Beschuldigte die Fahrzeugrückgabe durch die AD.