_ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag eine falsche Chassisnummer verwendet, er die Rückgabe des Fahrzeugs durch die O._____ AG an die D._____ bis im Mai 2011 verheimlicht, zumindest die Bezahlung einer Leasingrate durch die D._____ veranlasst und die A._____ mit einer falschen Fahrzeugausweiskopie bedient hat. Darin sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).