Der Beschuldigte täuschte die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 26. Januar 2011 über den Umstand, dass sich das Fahrzeug aufgrund des Leasings mit der O._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag eine falsche Chassisnummer verwendet, er die Rückgabe des Fahrzeugs durch die O._____ AG an die D.