Der Beschuldigte täuschte die A._____ durch Verwendung einer falschen Bezeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen und durch Verwendung einer falschen Chassisnummer im Leasingantrag über den Erfüllungswillen bzw. über den Umstand, dass sich dieses Fahrzeug aufgrund des Leasings mit der M._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ nicht darüber verfügen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2).