Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar bzw. war für sie nicht leicht zu erkennen, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug an sie verkaufte, das sie bereits im Rahmen des Leasing der L._____ Sagl erworben hatte. Zudem lieferte der Beschuldigte eine plausible Begründung, weshalb betreffende Leasingraten plötzlich nicht mehr durch die L._____ Sagl, sondern durch die D._____ bezahlt wurden, weshalb die A._____ nicht mit einer Rückgabe des betreffenden Fahrzeuges durch die L._____ Sagl an die D._____ rechnen musste.