Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Der Beschuldigte griff ausserdem zu weiteren täuschenden Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands, indem er der A._____ die Fahrzeugrücknahme verheimlichte, Leasingraten anstelle der Leasingnehmerin bezahlte und eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie nachreichte, welche die gleiche falsche Chassis- und Stammnummer wie der Leasingvertrag aufwies. Für die A.