Der Beschuldigte täuschte die A._____ durch Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer im Kaufvertrag über den Erfüllungswillen bzw. über den Umstand, dass sich dieses Fahrzeug aufgrund eines früheren Leasings bereits im Eigentum der A._____ befand. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2).