6.3.2. Anklageziffer 3.3.2 Der Ferrari 458 Italia stand zunächst in einem Leasing zwischen der J._____ AG und der A._____, wobei der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeuges an die A._____ für dieses Leasing (wohl irrtümlich) eine falsche Chassisnummer (UA act. 6.1.36 12 ff.) verwendet hatte. Die am 7. August 2010 erfolgte Fahrzeugrücknahme an die D._____ meldete der Beschuldigte nicht, obwohl die D._____ dazu vertraglich verpflichtet gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.12.3). Mit Kaufvertrag vom 11. August 2010 verkaufte der Beschuldigte den (als Neuwagen qualifizierten) Ferrari ein weiteres Mal der A._____