__ kein finanzielles Risiko eingegangen sei (E. 8.12.2 f.). Unerheblich sei zudem, dass der Beschuldigte der A._____ nicht in allen Fällen nachträglich eine Kopie des Fahrzeugausweises übermittelt habe, weil der Betrug schon mit der Bezahlung des Kaufpreises für das in Wirklichkeit nicht verkaufte Fahrzeug - 18 - vollendet gewesen sei (E. 8.12.5). Darin, dass den Mitarbeitenden der A._____ teilweise nicht aufgefallen sei, dass die Chassisnummer im Fahrzeugausweis in der letzten Ziffer von derjenigen in den Vertragsunterlagen abgewichen sei, könne keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung erblickt werden (8.12.6).