Übermittlung von gefälschten Fahrzeugausweiskopien und Bezahlung von Leasingraten für zurückgegebene Fahrzeuge). Die A._____ sei aufgrund des langjährigen Geschäftsverhältnisses denn auch nicht verpflichtet gewesen, beim Kauf eines Occassionsfahrzeuges vorgängig Einsicht in den alten oder annullierten Fahrzeugausweis bzw. beim Kauf von Neuwagen in die Fahrzeugdokumentation zu nehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die A._____ ab Oktober /November 2010 Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der D._____ gehabt habe, sei doch der Kaufvertrag Zug-um-Zug abgewickelt worden, womit die A._____ kein finanzielles Risiko eingegangen sei (E. 8.12.2 f.).