Eine solche Täuschung sei arglistig und nicht einfach zu durchschauen gewesen, zumal der Beschuldigte die durchaus bestehenden Kontrollmechanismen der A._____ bewusst umgangen habe, indem er in zahlreichen Fällen zu zusätzlichen täuschenden Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestandes gegriffen habe (Verheimlichung von Fahrzeugrücknahmen, Fälschung von Formularen zur Löschung des Code 178, um Fahrzeuge auf den neuen Leasingnehmer einlösen zu können; Übermittlung von gefälschten Fahrzeugausweiskopien und Bezahlung von Leasingraten für zurückgegebene Fahrzeuge).