6.3.1. Allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts zu dieser Fallgruppe Das Bundesgericht erwog in allgemeiner Weise, der Beschuldigte habe die A._____ über seinen Erfüllungswillen getäuscht, indem er sich mittels falscher Fahrzeugangaben (falsche Chassisnummern) in den Vertragsunterlagen verpflichtete, ein nicht existierendes Fahrzeug zu liefern und schliesslich ein anderes, bereits im Eigentum der A._____ stehendes Fahrzeug übergab (E. 8.12.1). Eine solche Täuschung sei arglistig und nicht einfach zu durchschauen gewesen, zumal der Beschuldigte die durchaus bestehenden Kontrollmechanismen der A.__