Fällen einem Irrtum unterlegen seien, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorne, E. 6.2.1 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 9.2.2). Dasselbe gilt für den Antrag des Beschuldigten auf zusätzliche Beweisabnahmen (vorne, E. 6.2.1).