_ schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Was den pauschalen Hinweis des Beschuldigten anbelangt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Mitarbeitenden der A._____ einem Irrtum unterlegen seien, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschuldigten auf zusätzliche Beweisabnahmen (vorne, E. 6.2.1).