Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensschädigung liegt vor. Der Beschuldigte handelte in der Absicht und mit dem Willen, die A._____ von einer Rückverbuchung des Kaufpreises abzuhalten, indem er dieser durch Verwendung gefälschter Fahrzeugausweiskopien vortäuschte, die D._____ habe ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt, der A._____ das unbeschwerte Eigentum am jeweiligen Fahrzeug zu verschaffen. Auf diese Weise wollte er die D._____ unrechtmässig bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit in beiden Fällen des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der A._____ schuldig gemacht.