Sodann erwog das Bundesgericht in verbindlicher Weise, dass der Beschuldigte die A._____ in diesen beiden Fällen arglistig über die Vertragserfüllung getäuscht habe, indem er mit gefälschten Fahrzeugausweiskopien (sprich gefälschten Urkunden) fingierte, der A._____ das Eigentum am entsprechenden Fahrzeug verschafft zu haben. Im Irrtum über die Vertragserfüllung bzw. den Erhalt unbeschwerten Eigentums habe die A._____ auf eine Rückverbuchung des Kaufpreises verzichtet und sich so im Vermögen geschädigt (E. 8.11.2). Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensschädigung liegt vor.