6.2.2. Anklageziffer 3.2.5 und 3.2.8 Mit Blick auf die Anklageziffern 3.2.5 und 3.2.8 ist davon auszugehen, dass ein Erfüllungsbetrug rechtsgenüglich angeklagt wurde, wird doch in der Anklage ausgeführt, der Beschuldigte habe den Irrtum über die Eigentümerschaft bzw. die Vertragserfüllung auch nach Erhalt des Kaufpreises bestärkt, indem er der A._____ gefälschte Fahrzeugausweiskopien übermittelt habe (Rz. 349 und 372). In den Vorbemerkungen zur Fallgruppe 1 wird zudem ausgeführt, die Bestärkung des Irrtums habe dazu geführt, dass es die A._____ unterlassen habe, der D._____ den Kaufpreis zurückzubelasten (Rz. 321).