Einvernahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2017, S. 6 und 9 [UA act. 4.121 6 und 9]). Es ist auch keine anderweitige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, konnte sich doch der Beschuldigte im gesamten Verfahren mehrfach zu sämtlichen Anklagevorwürfen äussern. - 16 -