Die vorliegend auszufällenden Schuldsprüche stützen sich denn auch nicht auf einzelne E-Mails ab, denen bei der Beweiswürdigung eine herausragende Bedeutung zukäme, sondern jeweils auf eine Vielzahl von Unterlagen, die den Anklagesachverhalt untermauern. Auch eine weitere persönliche Einvernahme des Beschuldigten zur Sache erübrigt sich, zumal es entgegen seinen Ausführungen insbesondere nicht zutrifft, dass er noch nie zur Frage der Gewerbsmässigkeit bzw. zu seinen Beweggründen befragt wurde (vgl. namentlich Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021, S. 16 ff. und 43 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 18; Einvernahme der Kantonalen