Dass das eine oder andere der Fall wäre, vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte der Auffassung sein sollte, sein Konfrontationsrecht sei verletzt worden, weil er bestimmten Urhebern oder Empfängern von (relevanten) E-Mails keine Ergänzungsfragen stellen konnte, wären von ihm entsprechend substanziierte Beweisanträge zu erwarten gewesen. Solche hat er nicht gestellt. Es sind auch keine Beweislücken oder Zweifel an der Zuverlässigkeit einzelner Dokumente erkennbar, die unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes weitere Beweisabnahmen gebieten würden.