Insbesondere erscheint es weder erforderlich noch zielführend, die Verfasser von aktenkundigen E-Mails generell zu befragen, was sie mit einer bestimmten Nachricht zum Ausdruck bringen wollten und wann sie eine bestimmte E-Mail verfasst oder gelesen haben. Entsprechende Beweisabnahmen wären höchstens dann geboten, wenn der Inhalt einer konkreten E-Mail tatsächlich interpretationsbedürftig wäre oder dem genauen Zeitpunkt, in dem eine Nachricht verfasst oder gelesen wurde, entscheiderhebliche Bedeutung zukäme. Dass das eine oder andere der Fall wäre, vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich.