2.12.3), sind daher mangels Erheblichkeit abzuweisen, auch wenn es dem Obergericht im Rückweisungsverfahren grundsätzlich erlaubt ist, zusätzliche Beweise abzunehmen. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind auch abzuweisen, soweit er in pauschaler Art und Weise geltend macht, es seien in allen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf E-Mails stütze, die betreffenden Absender und Empfänger einzuvernehmen (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Antragsziff. 2; Ziff. 2.12.3; Stellungnahme vom 20. November 2023, Antragsziff. 2). Richtig besehen können Dokumente auch ohne Konfrontation mit deren Ersteller verwertbar sein, da es sich dabei nicht um Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff.