Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28a zu Art. 9 StPO). Die Beweisanträge des Beschuldigten, welche auf die Klärung abzielen, welche Mitarbeiter der A._____ in jedem einzelnen Anklagesachverhalt einen Irrtum unterlegen sind (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 2.12.3), sind daher mangels Erheblichkeit abzuweisen, auch wenn es dem Obergericht im Rückweisungsverfahren grundsätzlich erlaubt ist, zusätzliche Beweise abzunehmen.