Gemäss Bundesgericht verfiel das Obergericht denn auch nicht in Willkür, indem es den Vorwurf des Beschuldigten verwarf, die Mitarbeitenden der A._____ seien über alles informiert gewesen und hätten zu den ihm vorgeworfenen Handlungen gar Hand geboten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 9.2.2). Wäre das Bundesgericht davon ausgegangen, die Mitarbeitenden der A._____ seien über alles informiert gewesen und hätten zu den Betrugsdelikten gar Hand geboten, würde es sachlogisch schon an einer Täuschung fehlen, welche das Bundesgericht jedoch ausdrücklich bejaht hat.