_ war im gewerblichen Leasing tätig. Ihr Zweck bestand unter anderem darin, durch den Abschluss von Leasingverträgen Umsatz zu erwirtschaften und Gewinn zu erzielen. Dass eine derartige Leasinggesellschaft mit der Zahlung des Kaufpreises ihre Hauptleistungspflicht (irrtumsfrei) erfüllt, obwohl sie weiss, dass sie vom Vertragspartner keine adäquate Gegenleistung erhält, ist realitätsfremd. Gemäss Bundesgericht verfiel das Obergericht denn auch nicht in Willkür, indem es den Vorwurf des Beschuldigten verwarf, die Mitarbeitenden der A.__