Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 2.10, Ziff. 2.12.3; Stellungnahme vom 20. November 2023, Ziff. 3.1.1 f.) ist erwiesen, dass die A._____ bzw. deren Mitarbeiter aufgrund der arglistigen Täuschung einem Irrtum unterlegen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Mitarbeitenden der A._____ ihre Arbeitgeberin hätte schädigen sollen, wenn sie erkannt hätten, dass die D._____ gar nicht über einen Erfüllungswillen verfügt bzw. diese der A._____ nicht das unbeschwerte Eigentum an den Verkaufsobjekten verschaffen will oder kann. Die A._____ war im gewerblichen Leasing tätig.