April 2023, E. 8.11.3.2). Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung über die Vertragserfüllung, dem Irrtum über die Vertragserfüllung und dem Vermögensschaden liegt vor. Der Beschuldigte wusste, dass das betreffende Fahrzeug im Eigentum der I._____ AG stand und er dieses hätte auskaufen müssen, bevor er es der A._____ für ein neues Leasing mit der BD._____ verkaufen konnte. Er täuschte die A._____ wissentlich und willentlich darüber, dass die D._____ ihrer vertraglichen Pflicht zur Übertragung von unbeschwertem Eigentum am Fahrzeug nachgekommen war, um sie von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern.